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Entwurf

Krebsregister-Ausführungsgesetz (KrebsRAG)

§ 1 Gemeinsames Krebsregister (GKR), Zweck des Gesetzes

(1) Zur Erfüllung der ihm nach dem Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz KRG) vom 4. November 1994 (BGBI. 1 S. 3351) obliegenden Aufgaben beteiligt sich das Land.................................. an dem Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und, der Freistaaten Sachsen und Thüringen (beteiligte Länder), das aufgrund des Verwaltungsabkommens vom 23. Dezember 1994 als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Berlin geführt wird.

(2) Zweck des Gesetzes ist es außerdem in Ausführung des Krebsregistergesetzes (KRG) gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 KRG die Erhebung und Meldung weiterer epidemiologischer Daten vorzuschreiben, gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 KRG die zuständige Behörde zur Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 KRG und die zur Aufbewahrung des zur Entschlüsselung der Identitätsdaten erforderlichen Computers und des hierzu benötigten Computerprogramms zuständige Stelle nach § 8 Abs. 5 KRG zu bestimmen, gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 weitere Maßgaben für die Herausgabe der Daten, gemäß § 13 Abs. 4 KRG Übergangsbestimmungen über die Verarbeitung und Nutzung der bereits vorhandenen Daten zu erlassen sowie gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 KRG den im § 4 Abs. 1 Nr. 5 KRG vorgesehenen Zeitraum für die Datenvernichtung zu verlängern.

§ 2 Erhebung und Meldung weiterer epidemiologischer Daten

Über die in § 2 Abs. 2 KRG genannten epidemiologischen Daten hinaus werden folgende Daten erhoben und gemeldet:

1. bei Frauen die Anzahl der Geburten, aufgeschlüsselt nach Lebend, Tot und Fehlgeburten,

2. bei Kindern bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres der Geburtstag und der Sterbetag.

§ 3 Zuständigkeiten

Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KRG vorgesehenen Entscheidungen werden dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats des Landes Berlin übertragen.

Es hat hierbei die Zustimmung des im Verwaltungsabkommen genannten Verwaltungsausschusses einzuholen.

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§ 4 Übermittlung an Klinische Register

Auf Antrag darf die Vertrauensstelle das im Gemeinsamen Krebsregister gespeicherte Sterbedatum eines namentlich benannten Patienten an ein klinisches Register übermitteln,

§ 5 Vorhandener Datenbestand

(1) Das Gemeinsame Krebsregister darf die vor dem 1. Januar 1995 gemeldeten Daten verarbeiten und nutzen.

Hierauf sind die Vorschriften des KRG entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Registerstelle darf die vor dem 1. Januar 1995 gemeldeten Daten auf elektronische Datenträger übernehmen, soweit dies noch nicht oder nicht vollständig geschehen ist.

Weitere Maßnahmen zur nachträglichen Vervollständigung des vorhandenen Datenbestandes sind unzulässig.

(3) Nach der Speicherung gemäß Abs. 2 hat die Registerstelle die Identitätsdaten und die epidemiologischen Daten auf getrennte Datenträger zu übernehmen. Die Registerstelle hat die Identitätsdaten an die Vertrauensstelle zu geben. Dort sind diese nach § 7 Abs. 1 KRG zu verschlüsseln und Kontrollnummern nach § 7 Abs. 2 KRG zu bilden.

Nach der Verschlüsselung sind die unverschlüsseiten Identitätsdaten zu löschen

§ 6 Datenlöschung und Vernichtung

Abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 5 KRG beträgt die Löschungsfrist und die Vernichtungsfrist sechs Monate.

§ 7 Fortgelten des KRG

Das KRG gilt mit Ausnahme der §§ 10 und 13 KRG als Landesrecht fort, wenn es nach seinem § 14 Abs. 2 KRG außer Kraft tritt.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Zuletzt geΣndert:
am 09.02.97

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